11R178/24p—OLG Wien Entscheidung
20. Februar 2025
…Verfahrensmangel bildet in der Regel einen Ablehnungsgrund; Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen bzw vermeintliche Entscheidungsfehler sind nicht im Ablehnungs-, sondern im Rechtsmittelverfahren auszutragen bzw zu überprüfen (RS0046019, RS0046090, RS0111290). Es ist somit nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, sondern jene des Instanzenzugs, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen (RS0111290 [T4, T7]). Dies gilt selbst in…