Bis zum Inkrafttreten des Österreichischen Staatsvertrages war das Deutsche Eigentum in Österreich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Besatzungsmächte konnten nach österreichischem Recht wirksam nur über Sachen verfügen, an denen sie rechtmäßig Eigentum erworben hatten. § 367 ABGB fand auf Veräußerungen der Besatzungsmächte keine Anwendung.
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