Zur Bescheinigung nach § 24 UWG gehört, daß der Gegner eine gegen das UWG verstoßende Handlung begangen habe, dh also wahrheitswidrige Tatsachen behaupte oder verbreite. Es muß also vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, daß die inkriminierte Behauptung des Antragsgegners nicht wahr ist. Die bloße Bescheinigung, daß der gefährdeten Partei ein Patenteingriff vorgeworfen wird, genügt nicht.
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