Als Feiertage im Sinne des § 6 StPO haben alle im FeiertagsruheG angeführten Tage zu gelten, mögen sie auch nicht in der Geo aufgezählt sein. Der achte Dezember gilt demnach seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18.11.1955 BGBl 1955/227 (07.12.1955) als Feiertag im Sinne des § 6 StPO.
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