Eine Verbürgung für bedingte oder künftige Forderungen ist zulässig. Die Bürgschaft kann daher für eine Forderung aus einem dem Hauptschuldner zu gewährenden Kredit (Kreditbürgschaft) eingegangen werden. Die Bürgschaft äußert hier ihre Wirkung nur für den Fall, dass die Hauptschuld entsteht (nach Wolff bei Klang, 2.Auflage zu § 1351 ABGB).
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