Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als in der typischen Betriebsgefahr gelegen sein und kann daher niemals darin erblickt werden, daß der Betrieb trotz seiner typischen Gefährlichkeit nicht stillgelegt wurde.
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