Ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Streitverhandlung ist abzulehnen, wenn damit nur neues Vorbringen, nicht aber eine Ergänzung oder Aufklärung des vor Schluß der Verhandlung Vorgebrachten beabsichtigt wird.
…der Verhandlung Vorgebrachten oder der Erörterung über den Beweis einer Tatsache, die erst nach Schluss der Verhandlung als beweis- bzw feststellungsbedürftig erkannt wurde (vgl RS0037031; RS0037022). 3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundsätze erfolgte die Zurückweisung des erst nach Schluss der Verhandlung erstatteten Vorbringens des Berufungswerbers ohne Rechtsirrtum. Selbst wenn er…
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