Die Säumigkeit des Gläubigers im Sinne des § 1364 ABGB setzt kein Verschulden voraus. Sie bedeutet, daß der mit der Geltendmachung seiner Forderung säumige Gläubiger die Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung zu tragen hat. Zur Frage, wann für den Bürgen ein Schaden entstanden ist.
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