Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben.
…unmittelbarer Störer), sondern auch jener, der in irgendeiner Weise durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung für die Störung durch den unmittelbaren Störer schafft (RIS Justiz RS0012131 [T17]). Der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen (RIS Justiz RS0012110 [T3]), die bloß faktische…
…der Errichtung des Zauns: 1.1 Eine Eigentumsfreiheitsklage kann nur gegen einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (zB RIS Justiz RS0012040; RS0012110; RS0012113; RS0010388; RS0012131 [T6]) und setzt damit verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus (RIS Justiz RS0012112; RS0083156). 1.2 Ungeachtet des nicht festgestellten Grenzverlaufs sind die mit…
…das Ergebnis dieses Grenzberichtigungsverfahrens in einem Rechtsstreit über eine auf § 523 ABGB gestützte Unterlassungsklage, die gegen jeden Störer gerichtet werden kann (RIS Justiz RS0012131), steht mit der erwähnten Rechtsprechung im Einklang und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Dies muss hier umso eher gelten, als sich die Klage gegen einen Dritten…
…147/23p Rz 8, je mwN), unabhängig davon, ob dieser im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt hat ( RS0012131 ), und auch davon, ob die Störung gerade von seinem Eigentum ausgeht oder nicht ( 5 Ob 127/99h ; RS0012131 [T13, T14]). [20] Der unmittelbare…
…Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, mag dieser im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben (RIS Justiz RS0012131). So können sich sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB auch gegen denjenigen…
…wurde nicht behauptet. Da kein konsenswidriger Zustand hergestellt wurde, kann dem Beklagten auch nicht als Störung angelastet werden, einen solchen aufrecht erhalten zu haben (vgl RS0012131 [T8]). Mangels Störung durch den Beklagten besteht aber für das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren der Kläger kein Raum. [21] 3. Es besteht nach dem festgestellten…
…mittelbar veranlasst hat. Der Eigentümer ist etwa für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtete (RIS Justiz RS0012131 [T17, T23], vgl insbesondere 6 Ob 70/14h). 2.2.4. Damit kommt es aber auf die Frage, ob die hier strittigen Flächen im Verhältnis…
…gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen gerichtet werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält (5 O b 147/23p; RS0012129; RS0012131 [T8]); sie richtet sich daher sowohl gegen den Wohnungseigentümer als auch gegen störende Dritte (5 Ob 216/20f; RS00 12137 ). [25] 2. Die…
…Eigentumsfreiheitsklage steht grundsätzlich gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben (RIS Justiz RS0012131). Sie kann also gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. Passiv klagslegitimiert ist daher einerseits der unmittelbare Störer (5 Ob 241…
…den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält (vgl 1 Ob 35/89 mwN; RS0012131 [T8]; RS0012129). Daher ist nicht entscheidend, ob die in Anspruch genommene Partei, von deren Eigentum die Störung ausgeht, die beanstandeten Baumaßnahmen selbst gesetzt hat. Als…
…man diese Rechtsprechung im Verhältnis zwischen den Streitteilen als nicht anwendbar erachten sollte, weil die Störung nicht (auch nicht indirekt) vom Servitutsbelasteten ausgehe (vgl aber RS0012131 [T24] ua), können die ihr zugrunde liegenden Überlegungen bei Beurteilung des Rechtsmissbrauchs berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin auch in dritter Instanz nicht…
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