Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetze ( §§ 785 ff ABGB ) verordnete Gleichstellung aller Kinder, die Berücksichtigung einer eingetragenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist.
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