Für den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. Eine später abgegebene Abtretungserklärung hat nur deklarativen Charakter.
…ABGB erklärt. Eine solche Erklärung kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent abgegeben bzw nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (RIS-Justiz RS0033441 [T2, T4, T5]), was hier ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu bejahen ist.…
…nach § 1422 ABGB ist es zwar erforderlich, dass der Einlösende vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung der Rechte verlangt (RIS Justiz RS0033441); dieses Verlangen kann aber auch konkludent erfolgen oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (14 ObA 53/87, 3 Ob 282/00t…
…§ 1422 ABGB wirksame Einlösung fehlt eine den Gläubigern (Hauseigentümern) gegenüber abgegebene, als solche erkennbare Erklärung, die Abtretung ihrer (Rückforderung )Rechte zu verlangen (RIS-Justiz RS0033441, 0033433, 0033449). Die weitere Frage, ob überhaupt die Zahlung einer Nichtschuld vorliegt, kann demnach auf sich beruhen.…
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