Hat der Kläger im Vorprozeß bei gleichem Sachvorbringen seinen Anspruch lediglich auf Ausnützung einer Zwangslage und Verstandesschwäche sowie auf listige Irreführung gestützt, so liegt keine Identität des Begehrens mit der zweiten, auf den gleichen Sachverhalt gegründeten Klage, die Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 865 ABGB behauptet, vor.
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