Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein.
…RS0028290; RS0029094). [3] 2.2. Die Auflösbarkeit des Probearbeitsverhältnisses ist eine Beendigungsmöglichkeit eigener Art, die weder der Einhaltung von Kündigungsfristen oder terminen noch eines Auflösungsgrundes bedarf (RS0028461; RS0028286). Eine Einschränkung dieser Auflösungsmöglichkeit durch den besonderen Kündigungs und Entlassungsschutz wäre mit der Zwecksetzung der Rechtseinrichtung des Probearbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (RS0052728). [4] 3…
… 1295 Rz 52 ff; dazu dass bei Vereinbarung eines Probemonats der Arbeitgeber vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ohne Risiken zurücktreten kann RIS Justiz RS0028461). Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Anspruch auch von jenem der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG bzw § 1162b ABGB, der pauschalierend festlegt…
…des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein, keine Ansprüche ableiten kann (RIS Justiz RS0028461). 5. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Lehrling, wenn er sich entschließt, die formwidrige Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen, allein aus der…
…einen Monat Rechnung. Ein Probearbeitsverhältnis kann grundsätzlich bereits vor seiner Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden (RIS Justiz RS0028461). 3. Demgemäß gehen die herrschende Lehre und die Rechtsprechung, etwa 8 ObA 3/11s, davon aus, dass es den Parteien selbst dann…
…des § 30 AngG zulässig ist, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich ist (vgl RIS Justiz RS0028461 mwN, insb 4 Ob 116/81, 9 ObA 141/90 und 9 ObA 211/02y). Die weiteren Ausführungen der Revision, wonach die Beklagte bereits vor…
Rückverweise