Übergang des Eigentumsvorbehaltes ohne dinglichen Rechtsakt bei der Einlösung der Kaufpreisforderung nach § 1358 oder § 1422 ABGB. Der Einlösende ist daher auch berechtigt, die Exszindierungsklage zu erheben. (vgl. früher SZ 19/213)
…mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über (RS0032397). [28] Nach der Rechtsprechung geht auch ein vorbehaltenes Eigentum und ein Sicherungseigentum ohne Übertragungsakt über (RS0000781; 3 Ob 465/61; aA allerdings ein Teil der Lehre, siehe die Nachweise bei Eigner/Th. Rabl in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04…
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