Zur Begründung eines Vorbenützungsrechtes im Sinne des § 9 PatG 1950 im Zeitpunkte der Anmeldung von Seiten des Vorbenützers werden entweder Handlungen gefordert, die als Benützung im Sinne des § 8 anzusehen sind oder der Vorbenützer muß zumindest solche Vorbereitungen getroffen haben, aus denen sich einerseits in objektiver Beziehung ihre Bestimmung, die Erfindung benutzen zu wollen, und anderseits in subjektiver Richtung der ernstliche Wille zu solcher Benutzung erkennbar entnehmen läßt.
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