Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen des Beklagten ist nicht unabhängig von der Beweisregel des § 1298 ABGB vom Kläger nachzuweisen (In Übereinstimmung mit Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928 S 297 ff, entgegen Wolff in Klang 2. Auflage Band VI S 90).
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