Eine Vereinigung beider Strafsachen ist nicht unter allen Umständen vorzunehmen und selbst nach erfolgter Vereinigung muß nicht auf jeden Fall eine Strafe in jenem Strafverfahren, in dem der Strafausspruch gemäß § 13 JGG vorläufig aufgeschoben worden war, erfolgen. Wenn das Gericht bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Abs 3 JGG zu dem Ergebnis kommt, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, obgleich der unter Anwendung des § 13 JGG Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begangen hat, wird es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 57 StPO dieses Verfahren auszuscheiden und das ausgeschiedene Verfahren wieder an das Gericht, das in dieser Sache in erster Instanz entschieden hatte, zu übermitteln haben.
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