Rekurs gegen eine vom Gerichte zweiter Instanz vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. Richtigstellung der Parteibezeichnung von "Gasthof Pötzl" auf "Franz Pötzl, Inhaber des Gasthofes Pötzl".
…einem Vergleich mit der Rechtslage im Berufungsverfahren: Eine (funktional erstinstanzliche) „Berichtigung“ der Parteibezeichnung durch das Berufungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung mit Vollrekurs anfechtbar (RS0039608), und zwar richtigerweise analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (RS0039608 [T4]): Durch eine „Richtigstellung“ der Parteibezeichnung, die wegen…
… 1 Z 1 ZPO: [11] Eine (funktional erstinstanzliche) „Berichtigung“ der Parteibezeichnung durch das Berufungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung mit Vollrekurs anfechtbar (RS0039608), und zwar richtigerweise analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (RS0039608 [T4]): Durch eine „Richtigstellung“ der Parteibezeichnung, die wegen…
…diesen Beschluss. Insofern ist ihr Rechtsmittel als Rekurs zu werten. Dieser - einseitige (RIS-Justiz RS0118432) - Rekurs ist ungeachtet des § 519 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt etwa 9 Ob 49/06f), er ist aber nicht berechtigt. Die Übernahme der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte hat nach § 142 HGB zu einer…
…es ist ein derartiger Beschluss in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit „Vollrekurs“ anfechtbar (vgl RS0039608; 6 Ob 22/22d [Rz 9]). [18] I.2. Grundsätzlich ist derjenige, dem die Parteistellung abgesprochen wurde, legitimiert die Überprüfung dieser…
…T10]).Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend lediglich auf die Zulässigkeit des Vollrekurses gegen seinen funktional als Erstgericht getroffenen Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichung hingewiesen (RS0039608). [9] 2.1 Die Zulässigkeit des Vollrekurses gegen einen funktional als Erstgericht getroffenen Beschluss des Berufungsgerichts über die Berichtigung der Parteienbezeichung wird in analoger Anwendung…
…wie ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 519 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt 6 Ob 103/02v). Das Berufungsgericht hat mit seinem Berichtigungsbeschluss zutreffend die Gemeinnützige S***** L***** Betriebsgesellschaft mbH als beklagte Partei bezeichnet und eine Richtigstellung…
…doch die Möglichkeit, ihnen gegenüber eine Klageabweisung zu erlangen, entzogen: Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 102]) zulässig (RIS-Justiz RS0039377 [T15]; RS0039608; jüngst: 9 Ob 49/06f und 4 Ob 125/06w mwN), aber nicht berechtigt. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, dass es keine (zulässige) Berichtigung der…
…Beendigung des Verfahrens gegen die Altparteien einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommt (7 Ob 272/06k, 6 Ob 103/02v; RIS Justiz RS0039608; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 ZPO Rz 102 mwN aus der Rechtsprechung). Jedenfalls unanfechtbar ist aber – wie hier – eine…
…den Beklagten ohne Berichtigung seiner Parteibezeichnung anstrebt. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung richtet, zulässig (RIS Justiz RS0039608) und berechtigt; im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. 1. Der Kläger hat…
…wer Prozeßpartei ist, sind nicht im eigentlichen Rechtsmittelverfahren ergangen. Sie könnten ebenso in erster Instanz erfolgen und dann mit Rekurs angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0039608). Weil also kein in Erledigung eines Rekurses gefaßter Beschluß vorliegt, kommen die Beschränkungen des § 528 ZPO nicht in Betracht. Der Rekurs ist sohin ohne…
…mit dem über eine für das weitere Verfahren bindende Frage des Prozessrechtsverhältnisses abgesprochen wird, ist analog zu § 519 ZPO der Rekurs zulässig (vgl RS0039608 [T4]). Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefasste Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (RS0041670 [T2]). [11] 1.2 Die…
…Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten, mit dem er die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt, ist – als sogenannter Vollrekurs – zulässig (RIS Justiz RS0039608), aber nicht berechtigt. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die…
…behandeln (§ 84 Abs 2 ZPO). Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog; RIS-Justiz RS0039608 [T4]; vgl RIS Justiz RS0037404). Er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass der Kärntner Landesgesetzgeber mit dem Gesetz vom 3. 10. …
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