2R89/25h—OLG Linz Entscheidung
02. Juli 2025
…Für die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens ist dagegen der Kapitalwert der Zinsen maßgeblich, die im Berufungsverfahren allein noch strittig sind und daher die Hauptforderung bilden (vgl RS0046488; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440). Dieser Kapitalwert beträgt EUR 12.756,17, woraus sich gemäß TP 2 GGG Pauschalgebühren von EUR 1.500,00 ergeben. Dies…