Gemäß § 29 JN hat nur die rechtmäßigerweise angebrachte Klage die Wirkung, daß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes trotz Wegfalles der Tatsachen, welche die Zuständigkeit bei Anspruchserhebung begründet hatten, weiter fortbesteht. Die Zuständigkeit muß bei Klagsanbringung schon vorhanden gewesen sein und nur eine nachträgliche Änderung dieser Umstände kann die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht mehr beeinflussen.
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