Als eine unbefugte Verwertung im Sinne des § 12 UWG ist es anzusehen, wenn ein Gewerbsmann eine ihm mitgeteilte Idee oder Vorlage, bei deren Ausführung er im Rahmen seines Geschäftszwanges gegen Entgelt mitwirken soll, selbst verwertet und auf diesem Wege zu seinem Auftraggeber in einen Wettbewerb tritt.
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