Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Entstehung gelangen werden (Erlös aus dem künftigen Verkauf eines Hauses).
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