Die Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in einer geschlossenen Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach § 255 ABGB der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne des §§ 16 ff EntmO kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.
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