Für eine ausdehnende Auslegung des § 790 ABGB, daß sich ein Noterbe auch das anrechnen lassen müsse, was er von der Gattin des Erblassers empfangen habe, fehlt jeder vernünftige Grund. Der Umstand, daß die Gattin des Erblassers an seinem Todestage noch Bucheigentümerin war, berechtigt den Noterben keineswegs, die Einbeziehung dieser Liegenschaftshälfte, die zufolge eines gültigen Übergabsvertrages an ein Kind der Gattin schon vor dem Tode des Erblassers übergegangen war, zu fordern.
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