Das Beharren des Beklagten auf seinen ihm nach § 92 ABGB zukommenden Rechten ist unter Umständen mißbräuchliche Rechtsausübung. Nicht die Klägerin hat dann durch ihre Weigerung, die Anordnung des Beklagten zu befolgen, sondern dieser selbst durch dieses Verlangen und seine Weigerung, die eheliche Gemeinschaft mit ihr auf der ihr gehörigen Liegenschaft fortzusetzen, eine schwere Eheverfehlung gesetzt.
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