Eine neue Entscheidung im Sinne des § 142 ABGB wird auch dann als zulässig anzusehen sein, wenn bloß neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die den früheren Entscheidungen zugrunde lagen.
…Tatsachen eingetreten sind, sondern auch, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (RIS Justiz RS0019012; vgl auch RS0007145 [T1]). Der in Rechtskraft erwachsene Beschluss über die Enthebung des Vaters von der Unterhaltspflicht stand somit nur für die Zeit bis einschließlich November 2013 (Stichtag…
…der Umstände möglich sei. Die Hilfsbegründung des Rekursgerichts, wonach es zu einer solchen Änderung gekommen ist (vgl dazu RS0053297 [T4]; RS0047398 [T4]; RS0107666 ; RS0107667 ; RS0007148 ; RS0007145 ), bekämpft er jedoch nicht. [11] 3. Demnach erweist sich die Frage, ob der „bis auf weiteres“ eingeschränkte Beschluss vom 26. 1…
…Entscheidungen des Pflegschaftsgerichts haben also auch in diesem Bereich nur soweit Rechtskraftwirkung, als keine Änderung der Verhältnisse eintritt (vgl SZ 44/180 ua; RIS-Justiz RS0007145). Soweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr geltend macht, es sei im vorliegenden Fall als Heimatrecht des Minderjährigen nicht das Federal Law (Bundesrecht) der Vereinigten Staaten von Amerika…
…eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (RIS Justiz RS0019012, vgl auch RS0007145 [T1]). Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen…
…wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung vorhanden waren, dem Gericht aber unbekannt blieben (3 Ob 535/92 = SZ 65/54 u.a.; RIS-Justiz RS0007145; zuletzt 7 Ob 293/06y; Stabentheiner in Rummel³, § 140 ABGB Rz 15b). Es handelt sich dabei entgegen Gitschthaler (Unterhaltsrecht, Rz 409) nicht bloß…
…Solche liegen vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind oder wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden ( RS0019012 ; RS0007145 [insb T1]; RS0047398 [T4] ua). Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist daher auch ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren ( RS0107667…
…sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der früheren Entscheidung oder dem Vergleich zugrunde lagen (SZ 65/55; ÖA 1990,15 uva; Ris-Justiz RS0007145). Dies gilt auch für einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Unterhaltsverpflichteten, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen…
…blieben (nova reperta; vgl 6 Ob 159/02d; 2 Ob 296/02x; 3 Ob 43/07f; RIS Justiz RS0007145). Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf (3 Ob …
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