Der Abschluss von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
…wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist ( RS0028327). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen maßgebend waren, trifft den Arbeitgeber (RS0021824 [T4]). [2] 1.2. Für die sachliche Rechtfertigung einer Verlängerung können auch wirtschaftliche Gründe in Frage kommen; diese kann sich aber nicht in der bloßen…
…auf den Normzweck Bedacht nehmende Interpretation vorzunehmen; es ist daher zu prüfen, ob im konkreten Fall die Vereinbarung mehrerer, sich unmittelbar aneinanderreihender Arbeitsverhältnisse zulässig ist (RS0021824 [T7]). Aus diesen Gründen ist die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverhältnisse im allgemeinen Arbeitsrecht nur dann zulässig, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe das rechtfertigen. Andernfalls…
…ist. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung wie bei der Klägerin erheblich die der Beschäftigung, spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette (RIS Justiz RS0021824; RS0110312). Auch der vorliegende Sachverhalt lässt keine Gründe erkennen, aus denen die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls als sittenwidrig zu beurteilen wäre…
…beurteilen wäre. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung wie beim Kläger erheblich die der Beschäftigung, spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette (RIS-Justiz RS0021824; RS0110312 = 8 ObA 15/98h). Nicht nur legte die Rahmenvereinbarung der Streitteile keine Arbeitsverpflichtung des Klägers fest, dies entsprach auch den tatsächlichen Gepflogenheiten…
…sonst die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber und einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen besteht (vgl RS0021824; 9 ObA 25/20x Pkt 1.1.). Ist die erste Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig, so ist aber bereits die erste Verlängerung auf…
…berücksichtigen ist. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung wie hier erheblich jene der Beschäftigung, so spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette (RIS Justiz RS0021824; RS0110312; 8 ObA 50/13f). 4.2 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich die Verneinung des Vorliegens eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrags durch das Berufungsgericht als…
…jene der Beschäftigung, so spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette (8 ObA 8/14f; 8 ObA 50/13f; RIS Justiz RS0021824; RS0110312). In den oben zitierten, ebenfalls die Beklagte betreffenden Vorentscheidungen wurde das Vorliegen unzulässiger Kettenverträge verneint, zumal in den genannten Fällen das Ausmaß der Dauer…
…die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverhältnisse nur zulässig, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe das rechtfertigen. Anderenfalls seien solche "Kettenarbeitsverträge" als unbefristete Arbeitsverhältnisse zu behandeln (RIS-Justiz RS0021824; RS0028327). Schon die zweite Befristung müsse sich auf ihre sachliche Rechtfertigung prüfen lassen, ob damit nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers die Bestimmungen des Kündigungsschutzes oder…
…es an der Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, sind die befristeten Kettendienstverträge wie ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0021824 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde die Klägerin in den Jahren 1990 bis 2005 auf der Grundlage von 15 jeweils für die Zeit von…
…ist. Die Kündigungsanfechtungsklage des Klägers kann daher von vornherein nur Erfolg haben, wenn man mit ihm infolge eines unzulässigen Kettendienstvertrags ein unbefristetes Dienstverhältnis annehmen (vgl RS0021824) und zudem die von den Beklagten abgegebene Nichtverlängerungserklärung in eine Kündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses umdeuten würde. 3. Schon an letzterem fehlt es jedenfalls. Nach…
…einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Unsicherheit für seine weitere berufliche Zukunft verbunden und birgt in hohem Maß die Gefahr der Umgehung zwingender Rechtsnormen (RIS-Justiz RS0021824 [T7]). Im Allgemeinen gilt, dass die erste Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig ist, ohne dass es außerhalb sondergesetzlicher Regelungen, wie etwa des § 11…
…in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 19 Rz 36 mwN; Reissner in ZellKomm² § 19 AngG Rz 27; RIS Justiz RS0021824, RS0028327 ua). Eine Lücke zwischen den Arbeitsverhältnissen schließt danach die Annahme von unzulässigen Kettenarbeitsverhältnissen dann nicht aus, wenn sich das erneut befristete Arbeitsverhältnis als Fortsetzung…
…strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen (RIS-Justiz RS0021824; Arb 11.746; Arb 10.972; SZ 70/176; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 254; Tomandl/Schrammel, II4 28f; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG 358f). Der Umstand, dass zwischen zwei…
…eine Aneinanderreihung mehrerer gemäß § 15 Abs 1 AZHG nach dem VBG abgeschlossener befristeter Dienstverträge aufgrund der ständigen Rechtsprechung zu den sogenannten Kettenverträgen (RS0021824; RS0028327) so zu behandeln ist, als bestünde ein unbefristeter Dienstvertrag, wenn die Befristungen nicht durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sind. Dazu hat der…
…des Klägers, das Berufungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, die Kettenarbeitsverträge nur zulasse, soweit sie durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt seien (vgl RS0021824 ; RS0028327 ), ist § 4 Abs 4 der vom Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Vertragsbedienstetenordnung (VBO) entgegenzuhalten (iVm § 46 Abs 1 Z…
…zum Tragen, wonach Arbeitsverträge mit unzulässiger Befristung zufolge Teilnichtigkeit als auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen sind (vgl 9 ObA 76/11h; RIS Justiz RS0021824, RS0021842 ua; siehe dazu auch RV 1134 BlgNR 21. GP 100; AB 1224 BlgNR 21. GP 12). Zusammenfassend…
…einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Unsicherheit für seine weitere berufliche Zukunft verbunden und birgt in hohem Maß die Gefahr der Umgehung zwingender Rechtsnormen (RIS Justiz RS0021824 [T7]). Das Vorliegen einer Kette befristeter Arbeitsverhältnisse lässt die innere Wahrscheinlichkeit der Umgehungsabsicht vermuten (RIS Justiz RS0021824 [T11]). Kettenarbeitsverträge sind daher nur dann rechtmäßig, wenn…
…Abschluss von Kettenverträgen ist wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn er nicht durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0021824 ua). Im vorliegenden Fall ist daher von der Arbeitgeberkündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - und nicht bloß von einem dem Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG nicht unterliegenden…
…mehr als ein Jahr als auch mehrmalige Verlängerungen nicht völlig ausgeschlossen sind, sondern durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sein können (vgl RIS Justiz RS0021824, RS0028327 ua), enthält § 2 Abs 5 VBO 1995 die Einschränkung auf eine einmalige Verlängerung um maximal ein Jahr. Dies wird im…
…rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist ( RIS Justiz RS0028327; s auch RS0021824; Reissner in ZellKomm 2 Rz 27 zu § 19 AngG mwN). Der Umstand, dass zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen ein zeitlicher Abstand liegt, schließt…
…nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist (RIS Justiz RS0028327; RS0021824 ua). Die Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft den Arbeitgeber (RIS Justiz RS0021824 [T4]). Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist mit einer für den Arbeitnehmer…
…einem Dienstvertrag vereinbarte unzulässige Befristung führt zur Teilnichtigkeit des Vertrags. Das Dienstverhältnis gilt dann als ohne Befristung, also auf unbestimmte Zeit eingegangen (vgl RIS Justiz RS0021824). Der durch das Befristungsverbot geschützte Dienstnehmer hat in diesem Fall die Wahl, entweder das Dienstverhältnis als unbefristet anzusehen und etwa die Feststellung des aufrechten Bestandes…
…bzw auf dem Scheitern der Vertragsbeziehung auf. Das Gegenteil ist bei unzulässigen Kettenarbeitsverträgen der Fall, die in ein aufrechtes unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0021824 ua). Unbegründet ist auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe grundlos den Abschluss eines neuen Vertrags verweigert, steht doch fest, dass ein neuer Vertrag…
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