Ob der subsidiär Unterhaltspflichtige mit Rücksicht auf die Leistungen der Vorverpflichteten und seine eigenen Einkommensverhältnisse gehalten und in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag für das Kind zu leisten, ist eine Frage der Unterhaltsbemessung und betrifft nicht die aus § 166 ABGB abzuleitende grundsätzliche Verpflichtung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden