Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt; auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testamentes macht aus dem Grunde des § 542 ABGB erbunwürdig.
…Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB aF sind nicht taxativ aufgezählt; jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in dieser Bestimmung aufgezählten Gründen gleichkommt (RS0012271; RS0121922). Auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers können nach § 542 ABGB aF erbunwürdig machen (RS0012273 [T2]). Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung…
…Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend (JBl 1954, 174; NZ 1985, 13; SZ 57/147; RIS-Justiz RS0012271; Welser aaO § 542 Rz 4 ua). Zwar kann eine Unterdrückung (Vereitelung) des Willens des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten vorkommen; es liegt aber, wie…
…erbunwürdig, m öge er sich auch ungehöriger Mittel bedient haben. 3.2.3. Der Entscheidung 3 Ob 271, 272/53 JBl 1954, 174 (RS0012271) lag zugrunde, dass der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben war. Nach dem Klagevorbringen hatte die beklagte Witwe dem Erblasser knapp vor seinem Tod…
…m öge er sich auch ungehöriger Mittel bedient haben. [35] 3.2.3. Der Entscheidung 3 Ob 271, 272/53 JBl 1954, 174 (RS0012271) lag zugrunde, dass der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben war. Nach dem Klagevorbringen hatte die beklagte Witwe dem Erblasser knapp vor seinem Tod…
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