Unter "Gericht" im Sinne des § 349 Abs 2 StPO ist das Geschwornengericht des gemäß § 349 Abs 1 StPO bezeichneten Gerichtshofes zu verstehen. Auch wenn sich der Angeklagte nur noch wegen strafbarer Handlungen zu verantworten hat, zu deren Aburteilung an sich nicht mehr das Geschwornengericht zuständig wäre, muß die Sache daher im Falle der Aufhebung an das Geschwornengericht zurückverwiesen werden.
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