Der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN setzt voraus, daß eine Betriebsstätte besteht, von der aus der Beklagte oder sein Bevollmächtigter eine selbständige Tätigkeit entwickeln oder von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dieser Gerichtsstand wird nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet.
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