Wird der Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht aber der Geldstrafe aufgeschoben, so ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf die zunächst zu vollstreckende Strafe, das ist die Geldstrafe, anzurechnen, wobei für die Frage, in welchem Umfange die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe zu erfolgen hat, die Höhe der nach § 266 StPO ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.
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