Die Anwendung des § 567 ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. Vorliegen eines Bestandvertrages von bestimmter Dauer und
2. Erlöschen des Bestandvertrages laut Vertragsinhalt durch bloßen Zeitablauf allein (vgl auch 1 Ob 463/52).
…dieser Zweck denknotwendigerweise nicht mehr. Die Anwendung des § 567 Abs 1 ZPO setzt somit das Bestehen eines Bestandvertrags (von bestimmter Dauer) voraus (RIS-Justiz RS0044885). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 567 Abs 1 ZPO („ ... kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung…
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