Die Frage, ob und inwieweit das Registergericht im Falle des § 6 Abs 2 GmbHG die geltend gemachten Abberufungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit und Wichtigkeit zu prüfen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Auch § 127 FGG enthält nur eine Kannbestimmung.
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