Die Fälligkeit der im § 1 Abs 2 des 1.VerstaatlichungsG in Aussicht gestellten angemessenen Entschädigung kann so lange nicht eintreten, als nicht das im zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle bezogene Bundesgesetz erlassen ist. § 253 AktG ist durch die VerstaatlichungsG in deren Bereich derogiert und im übrigen auch schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht eine Übertragung des Vermögens der verstaatlichten Unternehmens (Alpine - Montan AG) als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung stattgefunden hat, sondern lediglich die Anteilsrechte der Aktionäre verstaatlicht wurden, sohin nur ein Wechsel der Gesellschafter eingetreten ist. Eine Verzinsung setzt das Bestehen einer ziffernmäßigen Forderung und deren Fälligkeit voraus. Es können daher für nach dem 1.VerstaatlichungsG enteignete Anteilsrechte und Vermögensrechte mangels gesetzlicher Regelung der Entscheidung auch keine Zinsen begehrt werden.
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