Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.
…ihr Vorbringen erster Instanz verweisen, kann eine Befassung mit diesem Einwand schon aufgrund des unzulässigen und unbeachtlichen Verweises auf bereits erstattetes Prozessvorbringen nicht erfolgen ( RS0007029 ; RS0043579 ). [18] 5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei entsprechend dem Einwand der Beklagten der Schriftsatz vom 15. …
…hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Der lapidare Verweis auf den Inhalt des Rekurses („zur Vermeidung von Wiederholungen“) ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0043616, RS0043579). Die darin enthaltenen Ausführungen sind auch im Verfahren außer Streit unbeachtlich (5 Ob 20/10t). 4. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher…
…§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG iVm § 126 GBG). Der Verweis auf Rekursausführungen im Revisionsrekurs ist überdies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043616, RS0043579). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.…
…des Gegenteils. Soweit er in seinem Revisionsrekurs – ausdrücklich oder bloß implizit – auf seine Ausführungen im Rekursverfahren verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RS0043616; RS0043579; RS0007029). Als Folge des Fehlens einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den schlagwortartig aufgeworfenen Fragen bleibt zudem unklar, ob der Zweitantragsteller nicht Tatsachenfragen oder erstinstanzliche, von der…
…Ob 164/19b mwN). Soweit die Revision inhaltsleere Verweise auf die Berufung enthält, ist dies unzulässig und unbeachtlich (vgl RS0007029 [T1, T5, T15]; RS0043616; RS0043579). 4. Die Klägerin wiederholt in dritter Instanz im Wesentlichen ihren Vorwurf, wonach die ihre Tochter wegen einer Essstörung behandelnden Ärzte der Abteilung für Neurologie…
…anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RS0007029). Eine solche Verweisung wäre daher unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043579 [T23]). Das Rechtsmittel zeigt somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf. Kosten: [9] 3. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).…
…Justiz RS0007029; jüngst 8 Ob 53/18d; 1 Ob 156/19a). Eine solche Verweisung ist regelmäßig unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043579 [T23]). Es können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden (RS0043579 [T12]). Grund für…
…nennt er im Revisionsrekurs allerdings nicht, ist doch der bloße Verweis auf sein „diesbezügliches Rekursvorbringen“ unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043616 [T12, T13]; RS0043579 [T19, T20, T23]). 7. Da aus den zu 3.2. genannten Gründen noch Feststellungen fehlen, ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die…
…der weiteren als Sonderbedarf begehrten Ausgaben. Soweit im Revisionsrekurs auf die Ausführungen im Rekurs verwiesen wird, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0007029 [T7]; RS0043579 [T19]; RS0043616 [T12]; 4 Ob 120/09i). Ob der Unterhaltspflichtige zur Deckung der Studiengebühren eine Mehrleistung zu erbringen hat oder der Unterhaltsberechtigten die…
…Rechtsmittelschrift nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579). Es muss daher nur auf die im Rekurs selbst ausgeführten Argumente eingegangen werden, wonach die Bestimmungen des § 283 Abs 2 bis 6 UGB verfassungswidrig…
…Einbringung des Einzelunternehmens des Alleingesellschafters in die GmbH betrifft, ist unbeachtlich, wird doch damit das hier zu behandelnde Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0007029, RS0043579; 6 Ob 224/07w).…
…kann (RIS Justiz RS0007029 [für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren: T9]; RS0043616). Es können nur diejenigen Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst enthalten sind (RIS Justiz RS0043579 [T12]). § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist…
…2007/128; 9 Ob 79/07v ua). Er übersieht aber, dass in dritter Instanz Verweisungen auf den Inhalt früherer Schriftsätze unbeachtlich sind (stRsp, RIS-Justiz RS0043579). Jedenfalls im Revisionsrekurs beruft er sich nicht auf eine (in tatsächlicher Hinsicht) unzulängliche Grundlage des Sachverständigengutachtens im wiederaufzunehmenden Verfahren. Dass allenfalls der betreffende Sachverständige die…
…werden kann. Es ist daher nicht zulässig, die Revisionsausführungen mit dem Hinweis auf das Vorbringen in der Berufung zu ergänzen (RIS Justiz RS0043616 [T5, T9]; RS0043579). Der Verweis des Klägers auf seine Berufungsausführungen ist damit unbeachtlich. 2. Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann mit Revision ebenso wenig bekämpft werden, wie…
…in der Revision nicht in zulässiger Weise bekämpft. Der dazu in der Revision enthaltene Verweis auf die Ausführungen in der Berufung ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Rücktritt sei auch deshalb unberechtigt, weil das vertraglich vereinbarte Erfordernis der Setzung einer 14-tägigen Nachfrist gefehlt habe, braucht…
…zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Einleitend ist festzuhalten, dass Verweisungen in der Revision auf andere Schriftsätze für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich sind (RIS Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029). Zu Recht wendet sich die Revision zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass aus der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens zu Punkt I…
…zu verweisen und dieses zum Revisionsvorbringen zu erheben, soweit es unter die angeführten Rechtsmittelgründe subsumierbar ist. Ein solcher Verweis ist unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579). Einzugehen ist allein auf jene Ausführungen, die sich in der Revision selbst finden. 2. Soweit der Revisionswerber die unterlassene Einvernahme des Erstbeklagten moniert, macht…
…Justiz RS0014879). Davon kann hier keine Rede sein. Der Verweis des Revisionswerbers auf seine alle diese Einwände betreffenden Ausführungen im Berufungsschriftsatz ist unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579 und RS0043616). Da nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger trotz seiner depressiven Störungen in der Lage war…
…G. Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 ZPO Rz 185; E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 50 Rz 1; RIS Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029 uva). Dieser Mangel ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verbesserungsfähig (RIS Justiz RS0036173, RS0043579). 2.1. Der im Revisionsrekurs enthaltene „Wiedereinsetzungsantrag" lässt weder mit…
…03y = SZ 2003/153 = RIS Justiz RS0110079 [T1]; RS0116451). Die Klägerin, die ihre Ausführungen im Rechtsmittel mit einem unzulässigen (RIS Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579) Verweis auf die Ausführungen in ihrer Berufung einleitet, hat der höchstgerichtlichen Judikatur zur Passivlegitimation der Eigentümergemeinschaft auch keinen substanziellen Einwand entgegenzusetzen; sie bezweifelt lediglich ihre…
…Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel des Erstgerichts“ verweisen, ist anzumerken, dass ein solcher Verweis der Revision auf die Berufungsschrift unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl RS0043579). Ihrer Kritik, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, das Erstgericht habe das Verfahren „einseitig“ (zu Lasten der Beklagten) geführt, legen…
…26/02b), entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass solche Verweisungen unzulässig, wirkungslos und auch nicht verbesserungsfähig sind (SZ 69/209 mwN; RIS-Justiz RS0043579; RS0043616; zuletzt: 6 Ob 43/03x; 9 ObA 110/03x und 10 ObS 111/03a mwN). Nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst…
…kann (vgl RIS Justiz RS0050037; RS0030748). Verweise im Revisionsrekurs auf Rekursausführungen sind unzulässig und daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (vgl RIS Justiz RS0007029; RS0043616; RS0043579). Zu dem von der Antragstellerin relevierten Mangel des Rekursverfahrens, es sei ein Verbesserungsauftrag zur Behebung von Mängeln des Rekurses unterblieben, wird das beabsichtigte Verbesserungsvorbringen und…
…Klagenfurt „aufgrund der ARGE“. In der Revision enthaltene Verweisungen auf den Inhalt der Berufungsschrift sind für den Obersten Gerichtshof jedoch unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616). Die weiteren Ausführungen bleiben ohne inhaltliches Substrat (siehe schon 3.4). 6. Da es somit der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs…
…den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0043616 [T5]). Verweisungen in der Revision auf den Inhalt der Berufung sind unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). 2. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht andererseits…
…Begründung: 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder sonstigen Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen (RIS Justiz RS0043579; RS0043616). 1.2. Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck der Bestimmung, nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren…
…RS0043616 [T6]). Soweit der Antragsteller sich im Revisionsrekurs auf frühere Ausführungen in seinem Rekurs verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043616 [T13, T14], RS0043579 [T20, T21]). 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §…
…integrierten Bestandteil der von der Kollisionskuratorin verfassten Revision ist als unzulässiger Verweis auf den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel- oder sonstigen) Schriftsatzes unzulässig und daher unbeachtlich (RS0043579; RS0043616; RS0007029). 2. Inhaltlich ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie meint, die Erstbeklagte habe sich beim Erwerb des Eigentums an der Eigentumswohnung im…
…den Inhalt der Berufungsschrift sind aber nach stRsp unzulässig bzw für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 26/05g). Soweit der Revisionswerber noch „ergänzend" anfügt, dass sowohl seine Parteienvernehmung als auch…
…ausüben darf oder nicht darf, ist irrelevant. 3. Der Verweis in der Revision auf den Inhalt einer anderen Eingabe ist unzulässig und damit unbeachtlich (RS0043579; RS0043616). Die Kritik der Beklagten an der Erledigung ihrer Mängel bzw Beweisrüge durch das Berufungsgericht erschöpft sich in derartigen Verweisen und ist daher nicht gesetzmäßig…
…eines Rechtsmittels zu machen. Es können daher nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst geltend gemacht werden (9 ObA 184/98v; RIS Justiz RS0043579 ua). Auf Erörterungen der Revisionswerberin, inwieweit es sich bei ihren Ausführungen in der Berufung um "bloße" Verweisungen (oder mehr) handelte, braucht nicht eingegangen werden, weil…
…ihre eigene Berufungsbeantwortung. Die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder eines sonstigen Schriftsatzes ist aber nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029; G. Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 Rz 185 mwN). Insoweit ist der Rekurs der beklagten Partei daher…
…Bezug auf seinen Standpunkt angeblich stützende Beweisergebnisse (vgl 4 Ob 48/20t [4]) und schließt mit einer seitenlangen Kopie seines erstinstanzlichen Vorbringens (vgl RS0043579 [T6, T7]). Sich aus dieser Art der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (vgl 9 Ob 89/14z mwN). Soweit seinen Ausführungen…
…von der Wasserzuleitung Betroffenen“ kommen soll. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf ihre Rechtsrüge in der Berufung verweist, ist dies unzulässig und daher unbeachtlich (RS0043579; RS0043616). [4] 4. Den erstmals in der Revision getätigten Ausführungen zur Anwendung des § 1319 ABGB steht (schon) das Neuerungsverbot entgegen (§ …
…den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0007029 [für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren T9]; RS0007381; RS0043579 [T19, T20]; RS0043616 [T12, T13]). Der Verweis auf die Ausführungen zur Unschlüssigkeit ist daher unbeachtlich. 2.1. Die Antragstellerin beabsichtigt im Zuge der von ihr…
…dabei "zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesbezüglich völlig richtigen und unbedenklichen Rekurs (an die zweite Instanz)" verwiesen hat, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579, RS0043616). Im Übrigen ist ihren Argumenten entgegen zu halten, dass auch in diesem Punkt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes zumindest vertretbar ist. Dass auch wirtschaftliche…
…“ sei, legt er in seiner Revision nicht dar. Soweit er dazu auf einen in erster Instanz eingebrachten Schriftsatz verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich ( RS0043579 [insb T6, T7, T13, T23]). [7] 7. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1…
…Soweit die Klägerin in ihrer Revision auf die Ausführungen in ihrer Berufung verweist, sind diese für den Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). 2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind lediglich atypische Gefahren auf einer Schipiste zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne…
…Die „Möglichkeit der Rabattrückgewährung in AGB" sei durchaus üblich. Soweit die Rechtsmittelwerberin auf ihre Ausführungen in der Berufungsbeantwortung verweist, ist dies unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579). 2. Die Beklagte begehrt in ihrem Rekurs die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung. Es sei nach den Ausführungen des Berufungsgerichts unklar, ob…
…Dies hält sich im Rahmen der Judikatur. 3. Verweise der Revisionswerberin auf Ausführungen in ihrer Berufung sind im Übrigen unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579). 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
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