Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 2 des DSt ist der Untersuchungskommissär im Gegensatz zu den im Abs 1 genannten Personen nicht von der Teilnahme am Disziplinarverfahren, sondern lediglich an der Entscheidung ausgeschlossen; unter Teilnahme an der Entscheidung ist nur die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung und an der Schöpfung des Disziplinarerkenntnisses, nicht aber an einer beratenden Sitzung mit Beschlußfassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 17 DSt vor mündlicher Verhandlung und Schöpfung des Enderkenntnisses zu verstehen (Lohsing, 380).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden