Nach § 1328 ABGB kann Schmerzengeld nicht begehrt werden. Ein Mädchen unter vierzehn Jahren, das geschwängert wurde, kann daher nur dann ein Schmerzengeld beanspruchen, wenn besondere, über den natürlichen Verlauf dieser Vorgänge und der Geburt hinausgehende körperliche oder seelische Schmerzen aufgetreten sind.
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