4Ob9/23m—OGH Entscheidung
28. Februar 2023
…dabei wertungsmäßig einem solchen Besetzungsmangel nicht gleichzuhalten, sondern kraft Größenschlusses wie eine örtliche Unzuständigkeit zu behandeln, die keinen Aufhebungsgrund gemäß § 56 AußStrG darstellt (RS0005829). Die Folgen können für den Fall, dass am richtigen Gericht der falsche Organwalter entschieden hat, nicht stärker sein, als wenn überhaupt ein örtlich unzuständiges Gericht…