Es ist zumindest in Ehesachen auch nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 534 ZPO eine Änderung des in der Hauptsache gestellten Klagebegehrens zulässig. Hatte die Beklagte im Vorprozeß eine Widerklage erhoben, so steht es ihr frei, im Zusammenhang mit der Wideraufnahmsklage gegen die Vorprozeß von ihrem Gatten auf § 55 EheG gestützte Klage Widerspruch zu erheben.
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