Ein schutzwürdiges Interesse ist nur dann anzunehmen, wenn dieses Interesse zur Zeit der Kündigung besteht oder doch in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Keine Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter den in der gekündigten Wohnung früher bestandenen Mittelpunkt seiner Wirtschaftsführung und seines Familienlebens aufgibt und ins Ausland verlegt, mag dies auch aus berufsbedingten Gründen geschehen.
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