Auch der gemäß § 276 ABGB jedoch nur für das Prozessverfahren bestellte Abwesenheitskurator ist zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren nicht berechtigt (SZ 2/21, vgl auch die Entscheidung vom 08.03.1947, 1 Ob 140/47 = EvBl 1947,352).
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