Unter den Voraussetzungen des letzten Satzes des § 418 ABGB vollzieht sich der Eigentumserwerb kraft Gesetzes, ohne daß es einer Aneignungshandlung oder der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Bauführer bedarf.
…durch die Bauführung mit eigenem Material auf fremdem Grund außerbücherliches Eigentum am Bauwerk und der für das Bauwerk und dessen Benützung unentbehrlichen Grundfläche (RIS Justiz RS0011104; RS0011092). D ie Bestimmung ist (auch) auf einen Grenzüberbau anwendbar (8 Ob 11/12v; RS0012742). [25] 1.2. E rste Voraussetzung f ür einen…
Rückverweise