Die Auflösungsgründe eines Vereines sind im § 24 VerG oder in den Statuten vorgesehen. Daneben gibt es noch Erlöschungsgründe, zu denen sowohl die Vereitelung des Zweckes als auch der Wegfall der Mitglieder gehört. Ein temporärer Wegfall der Vereinsorgane ist ohne Einfluß auf die Existenz des Vereines.
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