Ein Dauergast, der den für Gäste geltenden Zimmerpreis zahlt, ist Gast im Sinne des § 970 ABGB. Die Gründe für die besondere Gestaltung der Haftung des Gastwirtes liegen nicht in der Dauer der Inanspruchnahme der Institution, sondern in ihren besonderen Einrichtungen (Gefahren des offenen Hauses).
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