Wenn der Gläubiger nicht bestimmte Zahlungsformen ausdrücklich vorgeschrieben hat (vgl § 429 ABGB), in welchem Fall auch die Postanstalt, bei der mittels Postanweisung eingezahlt wurde, als Zahlungsstelle zu gelten hätte, kann der Schuldner jede verkehrsübliche Zahlungsart und Übersendungsart wählen und es muß angenommen werden, daß der Gläubiger damit einverstanden ist. Die Übermachung der Geldschuld an den Gläubiger gilt darum als bewirkt, wenn die Postanstalt den ihr durch Postanweisung oder Postsparkassenzahlungsanweisung übergebenen Betrag dem Gläubiger auszahlt. Wenn nun die Postanstalt in der Postordnung, deren Inhalt als beiden Parteien bekannt vorausgesetzt werden darf, die Anordnung trifft, daß aus internen Dienstrücksichten Beträge über 3.000 Schilling (jetzt 5.000 Schilling) nicht durch den Geldbriefträger übermittelt werden, sondern auf Grund eines von diesem beim Adressaten zu hinterlassenden Avisos am Postschalter behoben werden können, muß auch dieser Vorgang als Zustellung gewertet werden.
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