Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
…dieser Verurteilung gesetzt worden ( Ratz in WK² StGB § 31 Rz 22; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 4 § 31 Rz 13; RIS-Justiz RS0090813 [T2, T6 und T8], RS0090555 [insb T3]). Neben den vom Schöffengericht bereits in Anschlag gebrachten Milderungsgründen ist auch die festgestellte leichtgradig eingeschränkte und hinsichtlich des…
…Verleumdung (B./) verfehlt. Denn die genannte Bestimmung setzt voraus, dass alle nunmehr gegenständlichen Straftaten im früheren Verfahren gemeinsam abgeurteilt hätten werden können (vgl RIS-Justiz RS0090813). Diese Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) wirkte sich zum Vorteil des Angeklagten aus, sodass amtswegiges…
…auf frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei (vgl US 5), dass ein Teil der nunmehr abgeurteilten Taten nach jenen Urteilen begangen wurde (RIS-Justiz RS0090813). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung…
…der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zur Gänze vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen (§ 67 Abs 1 StGB) worden sind (RIS Justiz RS0090813 [T15]). Taten, die nach Fällung des früheren Urteils, aber vor dessen Rechtskraft begangen worden sind, können nicht Gegenstand einer nachträglichen Verurteilung im Sinn des §…
…der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zur Gänze vor dem Vor Urteil erster Instanz begangen (§ 67 Abs 1 StGB) worden sind (RIS Justiz RS0090813). Dauerdelikte – wie das der Urkundenunterdrückung (RIS Justiz RS0095588) – werden nicht nur im Zeitpunkt der Herbeiführung, sondern auch während der Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten…
…StGB kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor Urteil erster Instanz begangen wurden (RIS Justiz RS0067017, RS0090813). Entgegen der weiteren Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) stellt die Wertung des „massiven“ Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge als erschwerend den behaupteten Verstoß…
…also – ein Dauerdelikt zur Gänze – vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen (§ 67 Abs 1 StGB) worden sein (RIS Justiz RS0090813 [T15]; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 2). § 67 Abs 1 StGB, welcher die Zeit der Tat regelt…
…Verurteilung zu Grunde liegenden Taten im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können ( Ratz in WK 2 StGB § 31 Rz 2; RIS Justiz RS0090813). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung…
…Abs 1 StGB auf eine Vorverurteilung Bedacht zu nehmen ist, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor jener begangen wurden (RIS Justiz RS0090813). Da der Tatzeitraum hier im November 2013 endete (US 7), sprach das Erstgericht somit zu Recht keine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Favoriten…
…31 Abs 1 erster Satz StGB lagen demnach (jeweils) nicht vor (RIS-Justiz RS0113612), sodass die Verhängung von (bloßen) Zusatzstrafen ausgeschlossen war (RIS Justiz RS0090813 [insbesondere T19], jüngst 11 Os 71/18b). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen…
…wäre (vgl Ratz in WK² StGB § 31 Rz 2). Eine „(partielle) Zusatzstrafe“ ist dem Gesetz fremd (vgl RIS-Justiz RS0090813 [T5, T19]). [10] Das weitere sanktionsbezogene Vorbringen (nominell Z 10) macht nicht klar, inwieweit hier – mit Blick auf die Anwendung des § …
…des § 31 Abs 1 erster Satz StGB nicht vor (RIS-Justiz RS0113612), sodass die Verhängung einer (bloßen) Zusatzstrafe ausgeschlossen war (RIS-Justiz RS0090813 [insbesondere T19], jüngst 13 Os 71/19v). [10] Mit dem Hinweis darauf, dass die in § 270 Abs 1 StPO normierte…
…des Beschuldigten enden soll, wird nicht methodengerecht aus dem Rechtsbestand abgeleitet (vgl demgegenüber zur Einstufung fortwährenden Nichtentsprechens von Handlungspflichten eines Rechtsanwalts als Dauerdelikt RIS Justiz RS0090813 [T18, T20]). Die Anwendung des § 3 DSt zufolge geringen Verschuldens wird zu den Schuldspruchpunkten a./ und b./ ohne Sachverhaltsbezug (vollmachtslose Vertretung von…
… 2015 fortwährend nicht entsprochen, somit im Sinn eines Dauerdelikts den rechtswidrigen Zustand über das Datum des Vor-Erkenntnisses hinaus aufrecht erhalten (vgl RIS Justiz RS0090813 [T15, T18]; zutreffend ES 9). 6. Zu der vom Beschuldigten angestrebten Reduktion der vom Disziplinarrat trotz einschlägig getrübten Vorlebens des Beschuldigten und der Vielzahl…
…Abs 1 StGB auf eine Vorverurteilung Bedacht zu nehmen ist, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor jener begangen wurden (RIS Justiz RS0090813). Da der Tatzeitraum gegenständlich am 21. Jänner 2015 endete (US 6), sprach das Erstgericht somit zu Recht keine Zusatzstrafe zum Urteil des…
…die in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB den erweiterten Strafrahmen begründet (RIS-Justiz RS0090555 [insb T3], RS0090813 [T2 und T8]; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 22; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 31 Rz 13). Erschwerend…
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