1) Die Eisenbahn haftet über die im § 1 und 3 a RHG festgelegte Ersatzpflicht hinausgehend nach den Bestimmungen des ABGB im Fall eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verschuldens eines ihrer Organe im Sinne des § 9 RHG, da durch diesen gesetzliche Bestimmungen, welche nach der Sachlage des Falles eine weitere Haftung vorsehen, unberührt gelassen werden.
2) §1313 a ABGB ist nicht einschränkend auszulegen, sondern fordert analoge Anwendung bei gefährlichen Betrieben, wie dem einer Eisenbahn, wenn der Schaden einer Betriebsgefahr entsprungen ist und von einem unselbständigen Angestellten, der in Ausübung seines Dienstes gehandelt hat, verursacht wurde.
3) Die Voraussetzungen des § 1315 ABGB sind auch bei einmalig grob fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht des Angestellten gegeben, da sich dieser im Einzelfalle als untüchtig erwiesen hat, gleichviel, ob er sich bis daher einwandfrei verhalten hat, worauf die Untüchtigkeit im konkreten Falle zurückzuführen ist und ob der Dienstgeber die Untüchtigkeit kannte oder nicht.
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