Der Gesellschafter einer GmbH, der auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung, das Stammkapital um seine Einlage herabzusetzen, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann seinen Rückstellungsanspruch nicht gegen die Gesellschaft nach § 41 GmbHG geltend machen, sondern muß ihn gegen die an der Beschlußfassung beteiligten Gesellschafter, die die Gesellschaft mit dem verminderten Stammkapital fortgesetzt haben, gemäß § 52 GmbHG richten.
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