Ein Strafgefangener, der bei Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit einen Unfall erlitten hat, kann wegen der Folgen des Unfalles vom Bundesschatz nicht Schadenersatz aus dem Grunde verlangen, weil der Bundesschatz die Versicherung seiner Person gegen Betriebsunfall unterlassen habe (die Entscheidung ist zu § 142 GSVG ergangen, vgl nunmehr § 537 RVO und den JMErl vom 19.09.1946, Zl 46309/46).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden